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Versicherungsrecht

Die folgenden Begriffe und Definitionen sind der allgemeinen Literatur zum Sozialversicherungs- und Haftpflichtrecht entnommen und sollen eine Erklärungshilfe sein. Sie erheben weder Anspruch auf Vollständigkeit noch ersetzen sie die Abklärung im Einzelfall. Für die eigenständige Anwendung der hier enthaltenen Begriffe und Definitionen ist jede Haftung von der Seegarten Klinik ausgeschlossen.
 
A
 
Abtretungserklärung: Mit einer Abtretungserklärung kann eine Schuld, also eine in der Zukunft erwartete Zahlung an einen Dritten, z.B. die Sozialhilfebehörde, abgetreten werden, sodass eine Schuld, die der abtretende gegenüber diesem Dritten hat, getilgt wird.
 
Adäquanz: Siehe auch Kausalität. Ein Schaden ist dann adäquat kausal zu einem Unfall, wenn das Unfallereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Schaden auszulösen. Im Unfallversicherungsrecht gelten bezüglich der psychischen Folgen eines Unfalls oder eines Schleudertraumas spezielle Adäquanzkriterien, die im Einzelfall geprüft werden müssen.
 
Anmeldung: Sowohl bei der IV wie auch bei der Unfallversicherung (Selbständigerwerbende) ist eine Anmeldung so bald wie möglich nach der Berufsunfähigkeit / nach dem Unfall nötig. Die Formulare finden Sie im Internet auf der Homepage Ihrer Versicherung.
 
Arbeitsunfähigkeit: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
 
ATSG: Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2000, SR 831.10.
 
B
 
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung: Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie die Schweiz endgültig verlassen; wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder wenn die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt. An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. (Art. 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR831.42)
 
BVG-Rente: Rente, welche aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule, Pensionskasse) ausbezahlt wird.
 
C
 
Case Management (CM): Das CM wird oft bei einer Berufsunfähigkeit von einer Versicherung eingeleitet. Der Case Manager hat dabei den Auftrag, die verunfallte oder erkrankte Person auf dem Weg zurück in den Arbeitsmarkt zu begleiten. Ziel ist eine Invalidisierung möglichst zu verhindern oder deren Auswirkungen zu minimieren.
 
Conditio sine qua non: Der Begriff steht im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Unfall in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum eingetretenen Schaden steht. Der natürliche Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das in Frage stehende Ereignis eine notwendige Bedingung für den Schaden darstellt, wenn also die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der eingetretene Erfolg entfällt.
 
D
 
Direktschaden: Einen eigenen, direkten Schaden macht geltend, wer von der schädigenden Handlung selber betroffen ist. Diese Person hat grundsätzlich einen direkten Forderungsanspruch gegen den Schädiger. Indirekt geschädigt, und damit grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt, ist wer zwar eine Vermögenseinbusse erlitten hat, aber nur weil die direkt geschädigte Person eine Leistung nicht mehr erbringen kann.
 
E
 
Eingliederungsmassnahmen: Verschiedene Sozialversicherer gewähren solche Massnahmen, die alle darauf abzielen, dass (wieder) eine berufliche Tätigkeit oder die Erfüllung der bisherigen Tätigkeit im Haushalt ausgeführt werden kann. Die ergriffenen Massnahmen können sehr unterschiedlich sein und müssen im Einzelfall festgelegt werden.
 
Ergänzungsleistungen: Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die Ergänzungsleistungen dienen der Existenzsicherung. Ein Anspruch muss im Einzelfall abgeklärt werden. Anspruch haben Personen, die in der Schweiz leben und eine AHV- oder IV-Rente beziehen, welche nicht existenzsichernd ist.
 
Erwerbsunfähigkeit: Erwerbsunfähigkeit besteht ganz oder teilweise, wenn nach einer Gesundheitsschädigung und nach Anwendung aller zumutbaren Eingliederungsmassnahmen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt.
 
F
 
Ferienkürzung: Fehlt ein Arbeitnehmer in einem Arbeitsjahr länger als einen Monat z.B. wegen Krankheit oder Unfall, so kann der Arbeitgeber den Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat Arbeitsabwesenheit um 1/12 kürzen (Art. 329b OR).
 
Freizügigkeitsleistung: Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). Dies ist normalerweise bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Fall. Ein Vorsorgefall ist eingetreten, wenn ein Rentenspruch eingetreten oder angemeldet ist.
 
G
 
Gehör, rechtliches: Vor Erlass einer Verfügung muss die zuständige Behörde der betroffenen Person Gelegenheit geben, zum vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen.
 
Gutachten: Die Sozialvericherer können zu Abklärung eines Leistungsanspruchs, meist wenn ein Rentenanspruch geprüft wird, ein medizinisches Gutachten in Auftrag geben, hier wird abgeklärt, welche beruflichen Möglichkeiten der betreffenden Person aus medizinischer Sicht noch zur Verfügung stehen. Besonders wichtig ist daher, möglichst vollständig über die Gesundheitsbeeinträchtigung Auskunft zu geben.
 
H
 
Haushaltsabklärung: Wenn jemand ganz oder teilweise im Haushalt tätig ist, also keine 100%ige Erwerbstätigkeit ausübt, kann ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehen, wenn die Haushaltstätigkeit nicht mehr im früheren Ausmass möglich ist. Wie gross die Einbusse in der Haushaltstätigkeit ist, wird durch die Haushaltsabklärung festgestellt. Dabei kommt ein Sachbearbeiter der Invalidenversicherung in den Haushalt und prüft die konkreten Umstände.
 
Heilbehandlung: Erfolgt mit dem Ziel, die gesundheitliche Beeinträchtigung zu beheben bzw. zu verkleinern. Damit ist zunächst die diagnostische Erfassung der Beeinträchtigung gemeint und dann die therapeutische Beeinflussung. Darunter fallen in der Krankenversicherung auch präventive Massnahmen oder in der Unfallversicherung Pfegemassnahmen, welche nicht der Heilbehandlung, sondern ausschliesslich der Erhaltung der verbliebenen Erwerbsfähigkeit dienen.
 
Hilflosigkeit: Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art.6 ATSG).
 
Hilfsmittel: Als Hilfsmittel gilt ein Gegenstand, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag. Welche Hilfsmittel von der Sozialversicherungen bezahlt werden, ergibt sich aus verschiedenen Listen (z.B. in Art. 21 f. IVG).
 
I/J
 
Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ): IIZ ist eine Plattform, um die Zusammenarbeit verschiedener Partnerorganisationen aus den Bereichen Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung, Sozialhilfe, öffentliche Berufsberatung und anderen Institutionen zu bessern. Weitere Informationen unter: http://www.iiz.ch.
 
 
Invalideneinkommen: Einkommen, das unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch erzielt werden kann.
 
Invalidität: Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Der Begriff ist im schweizerischen Sozialversicherungsrecht nicht einheitlich definiert. Ob eine Invalidität vorliegt und in welchem Ausmass muss im Einzelfall abgeklärt werden.
 
Invaliditätsgrad in der Invalidenversicherung: Dieser wird ermittelt durch Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen. Die Lohneinbusse in Prozent ergibt den Invaliditätsgrad.
 
K
 
Kausalität: Betrifft die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt, z.B. ein Erwerbsausfall, rechtlich als Folge eines bestimmten Ereignisses, z.B. eines Unfalls, angesehen werden kann.
 
Kinderrente: Rente, die zusätzlich zur Rente eines Elternteils für die minderjährigen Kinder ausbezahlt wird.
 
Krankheit: Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Art. 3 Abs. 1 ATSG).
 
Koordinierter Lohn (BVG): Art. 8 BVG: Der Teil des Jahreslohnes von 22 155 bis und mit 75‘960 Franken. Beträgt der koordinierte Lohn weniger als 3165 Franken im Jahr, so muss er auf diesen Betrag aufgerundet werden. Sinkt der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen, so behält der bisherige koordinierte Lohn mindestens solange Gültigkeit, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a OR bestehen würde. Der Versicherte kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohnes verlangen.
 
Kündigungsschutz: Massgebend ist Art. 336c OR:
 
Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
 
1 a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf3 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
 
b.während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
 
c.während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
 
d.während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
 
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
 
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
 
L
 
Leistungskürzung: Leistungen der Sozialversicherungen können gekürzt werden, entweder weil die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder als Sanktion z.B. wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht, hier muss vorher ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden. In beiden Fällen müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen sorgfältig geprüft werden.
 
Lohnfortzahlung: Wird ein Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, so besteht während einer gewissen Zeit Anspruch auf Weiterbezahlung des Lohns. Höhe und Dauer hängen von der Dauer des Anstellungsverhältnisses und vom Arbeitsvertrag ab.
 
LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung): Alle zwei Jahre wird die Zusammensetzung (Höhe und Umstände) der in der Schweiz ausbezahlten Löhne in einer Statistik erhoben. Die LSE gibt Auskunft über die durchschnittliche Lohnhöhe in den einzelnen Branchen aufgefächert nach Geschlecht und Verantwortungsgrad. Wenn das Einkommen eines Versicherten nicht konkret nachgewiesen werden kann, weil er in der betreffenden Branche nicht (mehr) erwerbstätig ist, wird die LSE herangezogen, um die Verdienstmöglichkeiten abzuklären. Dies dient etwa der Ermittlung des Invaliditätsgrads. Die richtige Anwendung muss im Einzelfall geprüft werden.
 
M
 
Mahn- und Bedenkzeitverfahren: Wenn eine versicherte Person sich weigert, eine von der Versicherung angeordnete Massnahme durchzuführen, können die Leistungen der Versicherungen gekürzt oder eingestellt werden. Vorher muss die versicherte Person jedoch auf die Folgen der weiteren Weigerung hingewiesen werden und es muss ihr Gelegenheit gegeben werden, ihre Haltung zu ändern.
 
Massgebender Lohn (BVG): Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit.
 
N
 
Natürliche Kausalität / Natürlicher Kausalzusammenhang: Der natürliche Kausalzusammenhang betrifft die Frage, ob ein Unfall eine notwendige Voraussetzung für den Schaden darstellt Wenn also die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der eingetretene Erfolg entfällt, ist der natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Bei einer Körperschädigung ist dabei der medizinische Sachverhalt massgebend.
 
Nichtberufsunfallversicherung: Ab einem Beschäftigungsgrad von 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber muss dieser die angestellte Person obligatorisch auch gegen Nichtberufsunfälle versichern.
 
Nichterwerbstätigkeit: Bei nichterwerbstätigen Personen bestimmt sich die Invalidität nach dem Grad der Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
 
O
 
Obligatorische berufliche Vorsorge: Ab einem Mindestlohn von von mehr als 18‘990 Franken, unterstehen Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG).
 
P
 
Psychiatrische Komorbidität: Psychische Begleiterkrankung einer anderen (Grund-) Erkrankung. Eines der Kriterien, welches bei der Frage, ob eine Schmerzerkrankung im Sinne der Rechtsprechung überwindbar ist oder nicht.
 
Q
 
Quotenvorrecht: Es kann vorkommen, dass eine geschädigte Person sowohl gegenüber der Sozialversicherung wie auch gegenüber der haftpflichtigen Person einen Leistungsanspruch hat. Dabei kann die Situation eintreten, dass der Haftpflichtanspruch nur zum Teil ausgezahlt wird. Dies kann deshalb der Fall sein, weil die Schadenersatzforderung nicht einbringlich ist (z.B. wegen fehlender Solvenz) oder weil der Schadenersatz herabgesetzt oder begrenzt ist. Nach dem Prinzip des Quotenvorrechts hat hier die geschädigte Person vor der Sozialversicherung den Anspruch darauf, dass ihr Haftpflichtanspruch gedeckt ist.
 
R
 
RAD (Regionaler Ärztlicher Dienst): Interner medizinischer Abklärungsdienst der Invalidenversicherung.
 
Reformatio in peius / in melius: Das Begriffspaar bedeutet, dass der Beschwerde führenden Partei mehr zugesprochen werden, als sie beantragt hat (reformatio in melius), oder dass die angefochtene Entscheidung zu ihren Ungunsten geändert werden (reformatio in peius) kann.
 
Regress: Rückgriff z.B. einer Sozialversicherung auf die haftpflichtige Person, resp. ihre Haftpflichtversicherung. Die von der Sozialversicherung geleisteten Zahlungen an die geschädigte Person können bei der haftpflichtigen Person / der Haftpflichtversicherung zurückgefordert werden.
 
Revision der Rente: Überprüfung einer zugesprochenen Rente. Es wird geprüft, ob noch derselbe Sachverhalt wie bei der Zusprache der Rente vorliegt.
 
Rückerstattung von Sozialhilfe: Bezogene Sozialhilfegelder sind zurück zu zahlen, sobald sich die finanziellen Verhältnisse des ehemaligen Sozialhilfebezügers soweit gebessert haben, dass die Rückzahlung zumutbar ist. Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall aufgrund der konkreten Verhältnisse abgeklärt werden.
 
Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen: Wenn jemand zu Unrecht Leistungen einer Sozialversicherung bezogen hat, müssen die Leistungen zurück erstattet werden. Ob der Rückerstattungsanspruch tatsächlich besteht und auch durchgesetzt werden kann, muss im Einzelfall geprüft werden.
 
Rückfall: Wieder Auftreten von bereits abgeheilten gesundheitlichen Folgen eines Unfalls. Dies bedeutet grundsätzlich ein Wiederaufleben der unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche.
 
S
 
Schaden und Schadenersatz: Der Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinn bedeutet immer eine Verringerung des Vermögens, sei es, weil Mehrkosten entstanden sind oder weil es zu Mindereinnahmen kam. Damit der Schaden von der haftpflichtigen Person ersetzt werden muss, muss er natürlich und adäquat zum Unfall sein und es müssen die übrigen haftpflichtrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein. All dies muss im Einzelfall abgeklärt werden.
 
Sozialhilfe: Kann der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden oder sind diese nicht schnell genug erhältlich, besteht Anspruch auf Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe. Die genauen Umstände und die Höhe des Anspruchs werden nach der Anmeldung durch die zuständige Sozialhilfebehörde abgeklärt.
 
T
 
Teilerwerbstätigkeit: Bei Teilerwerbstätigkeit (kein Vollzeitpensum) klärt die Invalidenversicherung den Rentenanspruch, resp. den Invaliditätsgrad für den erwerblichen Teil durch einen Einkommensvergleich (Invalideneinkommen vs Valideneinkommen) und durch eine Haushaltsabklärung getrennt ab.
 
Terminierte Rente: Rente, die für einen begrenzten Zeitraum zugesprochen wird.
 
U
 
Überentschädigung: die theoretisch geschuldeten Sozialversicherungsleistungen übersteigen den versicherten Verdienst. Die Leistungen dürfen entsprechend gekürzt werden.
 
UKS (Unfallähnliche Körperschädigung): Bei genau definierten Körperschäden besteht Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 9 Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, SR 832.202).
 
Unfall: Damit der sozialversicherungsrechtliche Unfallbegriff erfüllt ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Plötzlichkeit, Unfreiwilligkeit, Ungewöhnlichkeit, äusserer Faktor.
 
Unfalltaggeld: Aus der obligatorischen Unfallversicherung besteht bei einer Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall Anspruch auf 80% des versicherten Verdiensts, so lange bis von der weiteren Heilbehandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann.
 
Urteilsfähigkeit: Fähigkeit, die Folgen einer bestimmten Handlungsweise abzuschätzen und sich entsprechend zu verhalten. Dass die Fähigkeit grundsätzlich gegeben ist, bedeutet nicht, dass die entsprechenden Überlegungen auch tatsächlich vorgenommen wurden. Hätte dies geschehen müssen, liegt unter Umständen Fahrlässigkeit vor.
 
V
 
Valideneinkommen: Einkommen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erzielt werden könnte.
 
Verjährung: Ansprüche, die nicht rechtzeitig geltend gemacht werden, können nach Ablauf einer gewissen Zeit verjähren, das bedeutet, dass sie gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können.
 
Vermittlungsfähigkeit: Begriff aus der Arbeitslosenversicherung. Die versicherte Person ist in der Lage, eine Arbeit im gesuchten Ausmass auch anzunehmen und auszuüben.
 
Versicherter Verdienst: Einkommen, das bei Wegfall durch eine bestimmte Versicherung ersetzt werden muss. Die Höhe des versicherten Verdienstes muss im Einzelfall bestimmt werden.
 
Versicherungsschutz nach Ende des Arbeitsverhältnisses: Der Schutz durch Krankentaggeldversicherung und die Unfallversicherung des Arbeitgebers enden einige Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird in der Zwischenzeit kein neues Arbeitsverhältnis begründet, besteht Anspruch auf Übertritt in die Einzelversicherung (Krankentaggeld) oder auf freiwillige Weiterführung der Unfallversicherung. Die jeweilige Versicherung gibt Auskunft über die Modalitäten.
 
Vorleistung: Wenn bei einem krankheits- oder unfallbedingten Erwerbsausfall bnicht klar ist, welche Versicherung tatsächlich leistungspflichtig ist, kann es sein, dass eine andere Versicherung so lange Vorleistungen erbringen kann, bis sie eigentliche Leistungspflicht geklärt ist. (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Die so erbrachten Leistungen können eine Rückerstattungspflicht auslösen, wenn der Anspruch geklärt ist.
 
W
 
Wartefrist: Anspruch auf Leistungen gewisser Sozialversicherungen bestehen erst nach Ablauf einer bestimmten Zeit, z.B. besteht ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erst, wenn die Invalidität für mindestens ein Jahr bestanden hat.
 
Werkeigentümerhaftung: Haftung des Eigentümers eines (Bau-)werks für Schäden, die anderen aus der mangelhaften Erstellung oder dem mangelhaften Unterhalt entstehen. Die genauen Umstände müssen im Einzelfall abgeklärt werden.
 
Wiedererwägung: Noch nicht rechtskräftige fehlerhafte Verfügungen können von der verfügenden Behörde in Wiedererwägung gezogen werden. Das heisst, dass die Behörde ihren Entscheid zurücknimmt und neu entscheidet.
 
X/Y/Z
 
Zufall: Der Zufall im ausservertraglichen Haftpflichtrecht ist eine Ursache, welche vom menschlichen Verhalten unabhängig ist. Im Unterschied zur höheren Gewalt unterbricht der Zufall den adäquaten Kausalzusammenhang nicht.
 
Zumutbarkeit: Ob eine bestimmte Tätigkeit, sei es eine Tätigkeit oder eine angeordnete Massnahme zumutbar ist, muss nach einem objektiven Massstab und im konkreten Einzelfall abgeklärt werden.
 
 

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