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Steuereinsparung

Nahrungsunverträglichkeiten

Menschen mit ärztlich angeordneter Diät oder Spezialnahrung können die Mehrkosten von den Steuern abziehen. Anstelle der tatsächlichen Mehrkosten kann bei andauernder lebensnotweniger Diät eine Pauschale von Fr. 2'500 geltend gemacht werden (z.B. bei der Zöliakie).

Zur Geltendmachung des Abzuges benötigen Sie ein ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass Sie eine entsprechende Diät einhalten müssen.

 

Abzüge von  Krankheits- und Unfallkosten sowie der behinderungsbedingten Kosten

(Auszug   des Kantonalen Steueramtes)

Für den Vollständigen Text bitte hier klicken.

 Krankheits- und Unfallkosten dürfen abgezogen werden, soweit sie einen Selbstbehalt von fünf Prozent des Nettoeinkommens gemäss Ziffer 21 der Steuererklärung übersteigen.

Nach dem zürcherischen Steuergesetz (StG) können von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden: die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent des Reineinkommens, d.h. der um die Aufwendungen (§§ 26-31 StG) verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen (§ 32 lit. a StG).

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sieht eine analoge Regelung vor.

Zu den Krankheits- und Unfallkosten gehören Auslagen für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit.

Abzugsfähig sind Auslagen insbesondere für:

  • Arzt und vom Arzt verordnete Medikamente
  • Zahnarzt
  • Pflegepersonal (entgeltliche Leistungen von Drittpersonen)
  • Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten etc.
  • Ärztlich verordnete Therapien, Kuraufenthalte etc.
  • Medizinische Apparate, Korrekturgläser etc.

Von diesen Kosten sind Vergütungen Dritter (Krankenkasse, Versicherungen etc.) sowie allfällige Anteile für Lebenshaltungskosten (Kosten, die auch ohne Krankheit oder Unfall angefallen wären) abzuziehen.

Bei einer ärztlich angeordneten Diät oder Spezialnahrung können die Mehrkosten abgezogen werden. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Mehrkosten kann bei andauernden, lebensnotwendigen Diäten eine Pauschale von Fr. 2'500.— geltend gemacht werden (z.B. bei Zöliakie).

Nicht abzugsfähig sind Auslagen für:

  • Präventivmassnahmen (z.B. Fitness-Center)
  • Schlankheitskuren und Wellnessbehandlungen
  • Eigene Pflegeleistungen
  • Akupunktur und andere naturheilärztliche Behandlungen, sofern nicht verordnet
  • Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital etc. Vorbehalten bleiben:
  • Auslagen für Ambulanzen oder Fahrten zu auswärtigen Kuren oder Therapien;
  • Fälle, in denen wegen einer Krankheit oder eines Unfalls die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder des Privatwagens als unzumutbar erscheint.
  • Schönheitsbehandlungen oder -operationen
  • Selbsterfahrung, Selbstverwirklichung oder Persönlichkeitsreifung (z.B. Psychoanalysen).

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Was bedeutet das nun für Sie?

  • Alle Krankenkassenabrechnungen aufbewahren.
  • Alle abgelehnten Arztrechnungen aufbewahren.
  • Ende Jahr Selbstkosten zusammenzählen.
  • 5% des Nettoeinkommens abziehen.
  • Betrag in die Steuererklärung einsetzen.

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