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Die gesetzliche Abrechnungsregelung

Als medizinische Institution ist die SGK von der staatlichen Aufsichtsbehörde SantiSuisse/Sasis verpflichtet, die erbrachten Leistungen, in Anlehnung an das KVG, wie folgt abzurechnen.

Krankenkassenabrechnung

  • Hausarztmedizin
  • Spezialarztmedizin wie Kardiologie, Dermatologie, Chirurgie

Erläuterung

Auch hier muss die Bedingung der medizinischen Indikation erfüllt sein. Sollte ein Patient bspw. eine Computertomographie oder Labor wünschen, ohne dass der Arzt dies als notwendig erachtet, so wird eine solche Massnahme zur Privatleistung.

Krankenkassenabrechnung UND Privat/Selbstzahlerleistung

  • Behandlung chronischer Leiden und Befindlichkeitsstörungen

Erläuterung

Konsultation erfolgt via Krankenkasse bis Zeitbegrenzung nach Tarmed. Zeitverlängerung mit bspw. Untersuchung oder Psychotherapie sofern zutreffend. Basis-Labor meist via Krankenkasse, Speziallabor und -behandlungen privat nach Kosten-Aufklärung.

Konsultation via Krankenkasse bis Zeitbegrenzung nach Tarmed. Zeitverlängerung mit bspw. Untersuchung oder Psychotherapie sofern zutreffend. Basis-Labor meist via Krankenkasse, Speziallabor und -Behandlungen privat nach Kosten-Aufklärung. Die Zeitbegrenzung beträgt ca 90min alle 3 Monaten. Konsultationen werden meistens 30min via Krankenkasse verrechnet, der Rest als Selbstzahlerleistung.

Sofern diese Konsultations-Regelung Sie betrifft und Sie damit nicht einverstanden sind, bitten wir Sie, dies dem Arzt mitzuteilen. Folglich werden die Gespräche ausschliesslich nach KVG abgerechnet. Sie verzichten damit auf längere Konsultationen wenn die Zeitbegrenzung erreicht wird. Bei Bedarf müssen Sie häufiger in die Praxis kommen.

Reine Selbstzahlerleistung

  • Check up, Sport- und Lebensoptimierung, Bluttuning nach Strunz ab der 2. Konsultation
  • Behandlungen durch Naturheilärzte und Therapeuten
  • Ganzheitliche Therapien, Abklärungen
  • Schulmedizinische Diagnostik und Therapie ohne anerkannte Indikation
  • Eiseninfusionen ohne Kostengutsprache der Krankenkasse

Erläuterung

Im Rahmen der sog. Triage ist die erste Konsultation durch einen Arzt in der SGK eine notwendige medizinische Leistung und ist somit von den Krankenkassen zu übernehmen (Tarifschutz Art. 44 KVG). Hier wird über die zu erwartenden Kosten informiert und Massnahmen, welche evtl zu einer Kostenübernahme notwendig sind, wie bspw. das Einholen einer vertrauensärztlichen Gutsprache der Krankenkasse.

Auch bei ganzheitliche Indikationen wie z.B. Schwermetallbelastungen und sogar im Erfolgsfall (!) können wir nicht mit einer Kostenübernahme rechnen, da diese Problematik NICHT schulmedizinisch bzw. vertrauensärztlich anerkannt ist.

Was wird von den Kassen übernommen? Immer weniger!

Sie müssen umdenken. Die Krankenkassen sind da, um die grossen schulmedizinischen Risiken abzudecken. Das ist auch gut so. Gott sei Dank, dass das noch bei uns in der Schweiz sehr gut funktioniert. Andererseits müssen wir uns vom Anspruchsgedanken lösen:"Ich zahle Prämien, also will ich auch etwas dafür!" Wir müssen vermehrt bereit sein, für unsere Gesundheit selber aufzukommen und einen eigenen Beitrag für das persönliche Wohlergehen zu leisten.

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